Erste-Hilfe

Erste Hilfe Koffer orange geschlossen von vorne

Egal, ob Sie in einem kleinen Büro oder in einem großen Unternehmen arbeiten, in jedem Betrieb ist es notwendig, dass bestimmte Maßnahmen getroffen werden, um Mitarbeiter im Falle eines Unfalles versorgen zu können.

Bevor der Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet wird, hat die Erstversorgung des Verletzten oberste Priorität. Damit Sie sich informieren können, was Sie zum Thema “Erste Hilfe” beachten müssen, haben wir Ihnen diesen Ratgeber zusammengestellt.

Betrieblicher Ersthelfer

Sobald ein Unternehmen mehr als einen versicherten Mitarbeiter hat, muss der Arbeitgeber einen Ersthelfer ausbilden lassen. In dessen Aufgabenfeld gehört die medizinische Erstversorgung bei schweren Verletzungen,Ohnmachtsanfällen und Allergieschocks. Bei der Übergabe an den Rettungsdienst ist der Ersthelfer außerdem dafür verantwortlich, dass alle wichtigen Informationen bezüglich des Verletzten und der Verletzung weitergegeben werden.

Wie viele Ersthelfer sind im Betrieb erforderlich?

Mit steigender Anzahl der Beschäftigten steigt auch die Quote derer, die als Ersthelfer ausgebildet werden müssen. So müssen in einem Verwaltungs- und Handelsbetrieb bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten fünf Prozent als Ersthelfer zertifiziert sein. Bei gleicher Beschäftigtenzahl müssen es in Produktions- und Handwerksbetrieben sogar zehn Prozent sein.

Die Quote ist jedoch davon abhängig, wie viele Beschäftigte gleichzeitig anwesend sind, nicht von der absoluten Mitarbeiterzahl. Es ist allerdings zwingend notwendig, dass alle zu einem Zeitpunkt eingesetzten Ersthelfer jederzeit erreichbar sind. Andere Regelungen sind mit der zuständigen Berufsgenossenschaft einvernehmlich abzusprechen.

Wie ist der Ersthelfer rechtlich abgesichert?

Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt in Bezug auf die Funktion als betrieblicher Ersthelfer sind unabdingbar. Allerdings muss auch der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen. Andernfalls können für beide Parteien rechtliche Konsequenzen die Folge sein, die beispielsweise bei leichten Verstößen ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen. Bei Gesundheitsschäden aufgrund mangelhafter oder fehlender Ausrüstung fällt die Bestrafung deutlich höher aus.

Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) umfassen die Unfallverhütungsvorschriften für alle Betriebe. Insbesondere die DGUV Vorschrift 1 bildet in diesem Zusammenhang die Gesetzesgrundlage für betriebliche Ersthelfer. Dort werden die Pflichten der Unternehmer und Versicherten aufgeführt sowie die Unfallverhütungsmaßnahmen im betrieblichen Arbeitsschutz, Ordnungswidrigkeiten und Ausnahmen der Vorschriften behandelt.

Wie wird der Ersthelfer ausgebildet?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet sich um die Ausbildung der entsprechenden Personen zu kümmern. Dies bedeutet, dass er darauf achtet, dass die Erste-Hilfe-Ausbildung nur durch eine entsprechend ermächtigte Stelle erfolgt. Hat die betreffende Person bereits eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder hat einen solchen Kurs im Rahmen seiner Ausbildungspraxis besucht, ist ein zusätzlicher Erste-Hilfe-Kurs nicht mehr notwendig. Für alle anderen gilt verpflichtend der Besuch eines neunstündigen Erste-Hilfe-Kurses.

Ein Erste-Hilfe-Kurs, der im Rahmen der Führerscheinerlaubnis absolviert wurde, wird allerdings für die Aus- und Fortbildung eines Ersthelfers nicht anerkannt. Darüber hinaus bedarf es auch einer regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse, spätestens in zwei-Jahres-Abständen sollten diese in vollem Umfang aufgefrischt werden.

Nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses sollte der Ersthelfer mitunter in der Lage sein einen Notruf abzusetzen, die Unfallstelle abzusichern sowie erste Maßnahmen zur Betreuung und Versorgung (z.B. stabile Seitenlage) des Verletzten sicher ausführen zu können.

Erste-Hilfe-Kasten

Erste Hilfe Kasten grün geöffnet

Die wichtigsten Utensilien bei der Erstversorgung nach einem Unfall sind die Erste-Hilfe-Materialien. Diese befinden sich je nach Arbeitsplatz in Verbandskästen, Schränken oder Rucksäcken. Je nach Art des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter unterscheiden sich Umfang und Aufbewahrungsart der Versorgungsmaterialien. So reicht für einen Verwaltungsbetrieb mit maximal 50 Mitarbeitern ein kleiner Verbandskasten. Für größere Unternehmen muss der Kasten entsprechend größer sein.

Inhaltlich unterscheiden sich die Kästen nur wenig. Beide enthalten eine festgelegte Anzahl an Hilfsmitteln zur Wundbehandlung und Rettung. Deshalb ist es auch möglich statt eines großen Verbandkastens auch zwei kleine Kästen bereitzustellen. Im Außendienst kann auch der Kfz-Verbandskasten den kleinen Kasten ersetzen.

Wie müssen die Erste-Hilfe-Kästen im Betrieb positioniert werden?

Innerhalb einer Arbeitsstätte müssen die Erste-Hilfe-Kästen so verteilt werden, dass sie vor Nässe, hohen Temperaturen und sonstigen Verunreinigungen geschützt sind. Außerdem sollten sie nie mehr als 100 Meter Wegstrecke vom Arbeitsplatz entfernt sein.

Achten Sie außerdem darauf; den Kasten nach der Nutzung wieder ordnungsgemäß aufzufüllen oder zu ersetzen, wenn die Haltbarkeit der Materialien überschritten ist.

Erste-Hilfe-Räume

Spezielle Räume zur Erste-Hilfe-Versorgung sind in vielen Betrieben nicht zwingend erforderlich. Allerdings müssen sie in jenen Unternehmen vorhanden sein, in denen die Beschäftigtenzahl über 1000 ist oder eine erhöhte Unfall- bzw. Gesundheitsgefahr in Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern besteht. Ist ein solcher Raum von Nöten, sollte er am besten im Erdgeschoss eingerichtet werden, um ihn auch mit einer Krankentrage erreichen zu können.

Erste-Hilfe-Aushänge

Zur ersten Orientierung oder um sich im Ernstfall auf die wichtigen Punkte zu besinnen, dienen die Erste-Hilfe-Aushänge, die vom Unfallversicherungsträger herausgegeben werden. Allerdings ersetzen diese in keinem Fall eine Ausbildung im Sinne eines Erste-Hilfe-Kurses, sondern dienen lediglich als Gedankenstütze. Neben den Grundinformationen ist zusätzlich der Name des Ersthelfers, sowie Notrufnummern und Informationen zum Durchgangsarzt, notiert.